Sitz

Sitz
1. Begriff: Bezeichnung für den Betriebsmittelpunkt (Hauptniederlassung) von Handelsgesellschaften; i.Allg. im Gesellschaftsvertrag festgelegt (zwingend für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften). Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Als S. der AG hat der Gesellschaftsvertrag i.d.R. der Ort zu wählen, wo die AG einen Betrieb hat, oder der Ort, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird (§ 5 AktG, § 4a GmbHG). Die AG und die GmbH kann nur einen S. haben; Zweigniederlassungen sind zulässig. In Ausnahmefällen ist  Doppelsitz möglich. Auch bei anderen Unternehmungsformen wird die willkürliche Bestimmung des S. als unzulässig angesehen (strittig).
- 2. Bedeutung: Der S. ist v.a. maßgebend für die Bestimmung des  Erfüllungsorts, des  Gerichtsstandes und des für die Führung des  Handelsregisters zuständigen Registergerichts sowie des Insolvenzgerichts (§§ 3, 4 InsO).
- 3. Für die international-privatrechtliche Anknüpfung ist zwischen dem satzungsmäßigem Sitz und dem tatsächlichen Hauptsitz der Verwaltung der Gesellschaft zu unterscheiden. Nach deutschem internationalem Privatrecht bestimmt sich das für eine Handelsgesellschaft maßgebliche Recht nach ihrem tatsächlichen Sitz, d.h. Ort der Hauptverwaltung, sog. Sitztheorie. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft, die Fragen der Rechtsfähigkeit, der Haftung etc. richten sich nach dem Sitz. Im Unterschied dazu sieht die Gründungstheorie als maßgeblich an, wo die Gesellschaft gegründet worden ist. Dies bedeutet, dass eine z.B. in England gegründete Gesellschaft, die ihren Unternehmensschwerpunkt in Deutschland hat, als Gesellschaft ausländischen Rechts anerkannt werden müßte. Für die Mitgliedstaaten der EU hat der  EuGH aus dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit der Gründungstheorie den Vorzug gegeben. Dies bedeutet in Fällen des Zuzugs, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft in jedem anderen Mitgiedstaat eine Zweigniederlassung errichten, dort zum Register anmelden und mit dieser wirtschaftlich tätig werden darf (Centros-, Überseering und Inspire Art-Vorteile des EuGH).
- 4. Steuerlich hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihren S. an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO). Von Bedeutung ist der S. z.B. zur Begründung der Steuerpflicht (§ 1 I KStG).
- Gewerbesteuerrechtlich wird der S. nur dann als  Betriebsstätte angesehen, wenn zugleich auch die geschäftsleitende Tätigkeit am Ort des S. dauernd ausgeübt wird.
- Vgl. auch  Stätte der Geschäftsleitung,  Wohnsitz.

Lexikon der Economics. 2013.

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